Additional Information

 

Entsorgung von organischen Küchen- und Gartenabfällen

 

Begriffsbestimmung gemäß Abfallsatzung 2011

Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 9 Abfallsatzung gehören zu kompostierbaren Abfällen die Bio- und die Grünabfälle.

 

Folgende Abfälle werden gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 9.1 Abfallsatzung
über die Bio-Tonne entsorgt.

  • Biologisch abbaubare organische Abfälle aus der Küche, wie bspw. Obstreste, ungekochte Reste aus Speisenzubereitung, Eierschalen, Kaffeesatz, Teesatz/-beutel.

  • Gartenabfälle, wie z. B. Rasen-, Hecken- und Baumschnitt, Laub
    und Blumenerde sowie sonstige kompostierbare Abfälle, wie Papierküchentücher, Schnittblumen, Säge- u. Hobelspäne,
    durch Lebensmittel verunreinigte Kartonagen, kompostierbares Geschirr u. ä..

  • Keine Bioabfälle, und damit zur Entsorgung über die Biotonne
    nicht zugelassen
    sind z. B.

    • menschliche und tierische Exkremente,

    • Kadaver, Fleisch, Knochen,

    • verunreinigte Einstreu,

    • Hygieneartikel (Windeln, Papiertaschentücher u. ä.),

    • Staubsaugerinhalte, Kehricht,

    • Zigarettenkippen,

    • Tapeten, Buntdrucke (wie Illustrierte, Kataloge, Hochglanzdrucke),

    • Speisereste tierischer Herkunft, gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft und

    • Streusalz.


Grünabfälle wie Baum-, Hecken- und Rasenschnitt sowie Laub, werden gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 9.2 AbfS über die Grünabfallsammlung entsorgt.

 

 

 

Ansprechpartner bei Fragen ...

zur Entsorgung von organischen, kompostierbaren Abfällen aus Küche, Haushalt und Garten ist die Abfallberatung.

 

 

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