Abfallberatung
Entsorgung von organischen Küchen- und Gartenabfällen
Begriffsbestimmung gemäß Abfallsatzung 2011
Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 9 Abfallsatzung gehören zu kompostierbaren Abfällen die Bio- und die Grünabfälle.
Folgende Abfälle werden gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 9.1 Abfallsatzung
über die Bio-Tonne entsorgt.
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Biologisch abbaubare organische Abfälle aus der Küche, wie bspw. Obstreste, ungekochte Reste aus Speisenzubereitung, Eierschalen, Kaffeesatz, Teesatz/-beutel.
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Gartenabfälle, wie z. B. Rasen-, Hecken- und Baumschnitt, Laub
und Blumenerde sowie sonstige kompostierbare Abfälle, wie Papierküchentücher, Schnittblumen, Säge- u. Hobelspäne,
durch Lebensmittel verunreinigte Kartonagen, kompostierbares Geschirr u. ä.. -
Keine Bioabfälle, und damit zur Entsorgung über die Biotonne
nicht zugelassen sind z. B.-
menschliche und tierische Exkremente,
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Kadaver, Fleisch, Knochen,
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verunreinigte Einstreu,
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Hygieneartikel (Windeln, Papiertaschentücher u. ä.),
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Staubsaugerinhalte, Kehricht,
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Zigarettenkippen,
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Tapeten, Buntdrucke (wie Illustrierte, Kataloge, Hochglanzdrucke),
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Speisereste tierischer Herkunft, gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft und
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Streusalz.
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Grünabfälle wie Baum-, Hecken- und Rasenschnitt sowie Laub, werden gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 9.2 AbfS über die Grünabfallsammlung entsorgt.
Ansprechpartner bei Fragen ...
zur Entsorgung von organischen, kompostierbaren Abfällen aus Küche, Haushalt und Garten ist die Abfallberatung.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 05. Mai 2011 um 18:21 Uhr

