Additional Information

 

Informationen zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen

 

Begriffsbestimmung gemäß Abfallsatzung 2011

Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffern 12. 1 und 12.2 Abfallsatzung
sind schadstoffhaltige (gefährlichen) Abfälle
wie folgt definiert ...

 

  • Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle (Problemstoffe)

    • Das sind organische und anorganische Stoffe in gesundheits- oder umweltgefährdender Konzentration.

    • Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle (Problemstoffe) können wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gemeinsam mit dem Restabfall entsorgt werden.

    • Derart gefährliche Abfälle sind bspw. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Lacke, Rostschutz- und Lösemittel, Haushaltschemikalien, teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel, Batterien u. ä..

    • Sie werden im Bringsystem am Schadstoffmobil für Haushalte erfasst und einer weiteren Entsorgung zugeführt.

  •  

  • Schadstoffhaltige Kleinmengen (Sonderabfallkleinmengen)

    • sind Kleinmengen von bis zu 500 kg/Jahr und Anfallstelle
      von gefährlichen Abfällen gemäß § 3 der Verordnung
      über das Europäische Abfallverzeichnis
      (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV),
      die ...

    • aufgrund ihres Schadstoffgehaltes getrennt zu erfassen,
      zu behandeln und zu entsorgen sind.

    • Sie werden im Bringsystem am
      Schadstoffmobil für Betriebe, bzw. über ein Holsystem erfasst und ebenfalls einer weiteren Entsorgung zugeführt.

 

 

 

Ab 2009 - neue Gefahrstoffkennzeichnung

An diesen Zeichen erkennen Sie Produkte
mit gefährlichen Inhaltsstoffen

 

 

  • Im Dezember 2008 sind die oben abgebildeten neuen Warnzeichen
    für gefährliche chemische Stoffe und Produkte eingeführt worden.

  • Die Übergangszeit, in der die alten, orangefarbenen Kennzeichen gegen diese neuen ersetzt werden, beträgt neun Jahre,
    also bis zum Jahr 2017.

 

 

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