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Abfälle aus Bauarbeiten richtig entsorgen

 

Begriffsbestimmung gemäß Abfallsatzung 2011

Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer ... Abfallsatzung werden Abfälle,
die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallen wie folgt definiert ...

  • Ziffer 4
    Bauschutt sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeit, auch mit geringfügigen Fremdanteilen. Der Fremdanteil darf maximal 10 % betragen.

  • Ziffer 5
    Gemischte Bau- und Abbruchabfälle sind Stoffgemische aus Bautätigkeiten, die kein Quecksilber, kein PCB oder andere gefährliche Stoffe enthalten.

  • Ziffer 6
    Boden und Steine sind nichtkontaminiertes,
    natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes
    Erd- oder Felsmaterial.

  • Ziffer 7
    Asbesthaltige Abfälle sind Asbestzementabfälle, die bei Umbau, Sanierung oder Abbruch von Bauwerken anfallen (festgebundener Asbest mit einer Rohdichte von mehr als 1.400 kg/m³).

  • Ziffer 8
    Mineralfaserabfälle sind Abfälle, die bei Umbau, Sanierung oder Abbruch von Bauwerken anfallen.

  • Ziffer 19
    Altholz ist Industrierest- und Gebrauchtholz, der Altholzkategorien AI und AII gemäß Altholzverordnung.

 

 

So entsorgen Sie gemäß der §§ 22, 23, 25, 26 und 27 Abfallsatzung
Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten richtig ....

Bauschutt, Gemischte Bau- und Abbruchabfälle

  • Bauschutt und gemischte Bau- und Abbruchabfälle sind getrennt voneinander und von anderen Abfällen zu halten und zu entsorgen.

  • Verwertbare Bauabfälle (bspw. reiner Bauschutt, d. h. Steine, Putz, Mörtel ohne weitere Anhaftungen; Betonplatten und -bruchstücke; Dachziegel; Ziegelsteine und -bruchstücke) sind bei den zugelassenen Recyclinganlagen anzuliefern.

  • Außerdem können Bauschutt, gemischte Bau- und Abbruchabfälle aus Haushalten an den EAW-Wertstoffhöfen angeliefert werden.

    • Es werden bis max. 1 m³ pro Anlieferung und Tag gebührenpflichtig angenommen.

    • Über die Annahmegebühren auf den EAW-Wertstoffhöfen infomieren Sie sich bitte hier.

 

Boden und Steine

  • sind bei zugelassenen Recyclinganlagen anzuliefern.

 

Asbesthaltige Abfälle

  • Asbestzementabfälle sind getrennt von anderen Abfällen zu halten und zu entsorgen.

  • Die Entsorgung von Asbestzementabfälle aus privaten Haushalten ist durch formlosen Antrag unter Angabe von Art, Menge und Anfallstelle beim EAW MSH anzumelden.

  • Die schriftliche Freigabe des EAW MSH ist Voraussetzung für die gebührenpflichtige Anlieferung des Abfalls bei diesen Abfallentsorgungsanlagen (Standorte Edersleben sowie Stedten/Etzdorf der WAE GmbH Edersleben).

  • Die in der Freigabe durch den Landkreis getroffenen Festlegungen (Anlieferstelle und Auflagen zur Verpackung) sind zu beachten.

 

Abfälle von künstlichen Mineralfasern

  • Abfälle von künstlichen Mineralfasern aus privaten Haushalten sind getrennt von anderen Abfällen zu halten und zu entsorgen.

  • Sie sind staubdicht verpackt in Kunststoffbeuteln oder in staubdicht geschlossenen Gewebesäcken
    bei diesen Abfallentsorgungsanlagen
    (Standorte Edersleben sowie Stedten/Etzdorf der WAE GmbH Edersleben) anzuliefern.

 

Altholz

 

 

Ansprechpartner bei Fragen ...

zur Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen ist die Abfallberatung.

 

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