Abfallberatung
Sperrmüll richtig entsorgen
Auf Anforderung über die Abrufkarte Sperrmüll
Gemäß § 20 Abfallsatzung wird Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen ...

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bis zu insgesamt maximal 4 m³ im Jahr, verteilt auf höchstens zwei Abfuhren, auf Antrag des Abfallbesitzers über die Abrufkarte Sperrmüll kostenlos abgefahren.
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Antragsberechtigte Abfallbesitzer sind Haushalte, die auf einem anschlusspflichtigen Grundstück im Landkreis Mansfeld-Südharz leben.
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Haushaltsüblich sind Sperrmüllmengen mit einem Volumen von bis zu maximal 4 m³ nach Zerlegung der Einzelstücke
bzw. zehn sperrige Einzelstücke. -
Die o. g. Einzelstücke dürfen eine Masse von 70 kg und/oder eine Größe von 2 x 1 x 0,75 m nicht überschreiten.
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Von der Sperrmüllabfuhr ausgenommen sind Gegenstände, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht verladen werden können. Über deren Entsorgung informieren Sie sich bitte hier.
Der Antrag zur Abholung von Sperrmüll ...
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ist mindestens drei Wochen vor dem
gewünschten Termin zu stellen. -
Pro Abrufkarte Sperrmüll können max. bis zu 2 m³ Sperrmüll oder fünf Teile angemeldet werden.
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Der Abfuhrtermin wird dem Abfallbesitzer mindestens
drei Tage vor der geplanten Abholung bekannt gegeben.
Eine Expressabfuhr von Sperrmüll ...
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ist gegen Zahlung einer gesonderten Gebühr möglich.
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Hierbei erfolgen Abfuhr des Sperrmülls bis spätestens
drei Tage nach Eingang der Expressgebühr. -
Der Wunsch, eine Expressabfuhr in Anspruch zu nehmen,
ist auf der Abrufkarte Sperrmüll zu vermerken.
Sperrmüllübermengen werden kostenpflichtig entsorgt
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Ist mehr Sperrmüll abzufahren, als haushaltsüblich (s. o.),
kann eine gebürenpflichtige Abfuhr angemeldet werden. -
Bitte wenden Sie sich zur Anmeldung
an die Abfallberatung. -
Für die Entsorgung eines jeden Kubikmeters, der die haushaltsübliche Menge überschreitet (Übermenge), ist vom Abfallbesitzer pro angefangenem Kubikmeter Sperrmüll eine
Gebühr zu entrichten. -
Diese Gebühr fällt auch an, wenn vor der Sperrmüllentsorgung bereits die kostenlose Grünabfallentsorgung im Rahmen des Sammelsystems -Grünabfall statt Sperrmüll- in Anspruch genommen wurde (siehe dazu § 21 Abs. 5 Abfallsatzung).
Was zum Sperrmüll gehört und was nicht
Welche sperrigen Abfälle üblicherweise in den privaten Haushalten anfallen,
erfahren sie im Online Abfall ABC. Hier einige Beispiele ...
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das ist Sperrmüll ... |
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das gehört nicht zum Sperrmüll ... |
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Sperrmüllentsorgung vom Vermieter organisiert
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Gemäß § 20 Abs. 5 Abfallsatzung können Vermieter von Mehrfamilienhäuser und Großwohnanlagen die Sperrmüllabfuhr für ihre Mieter auch gemeinsam durchführen lassen, sofern die Mieter ihren Entsorgungsanspruch nicht bereits selbst ausgeschöpft haben.
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Dazu hat der Vermieter (Grundstückseigentümer) die ausgefüllten und durch die Mieter unterzeichneten Sperrmüllabrufkarten mit einem entsprechenden Vermerk an den EAW MSH zu senden.
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Der EAW MSH koordiniert die weitere Terminvergabe und stellt die Abholung des Sperrmülls bis spätestens drei Wochen nach dem Eingang der Anmeldung sicher.
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Die für die Sperrmüllbereitstellung zu nutzende Abstellfläche, die über eine öffentliche Straße anfahrbar sein muss bestimmt der Vermieter.
Sperrmüllentsorgung für gewerbliche Anfallstellen
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Gemäß § 20 Abs. 11 Abfallsatzung können Gewerbetreibende Sperrmüll nur nach Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr entsorgen lassen.
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Eine Abrufkarte für kostenpflichtigen Sperrmüll kann bei der Abfallberatung angefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 03. Januar 2012 um 18:15 Uhr

