Additional Information

Annahmegebühren für Problemstoffe aus anderen Herkunftsbereichen bei mobilen und stationären Problemstoffsammlungen  - 2012

 

gemäß Anlage 5 zur Abfallgebührensatzung des Landkreises Mansfeld-Südharz 2012


Bezeichnung

Gesamtkosten/Gesamtgebühr

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
(AVV 15 01 10*)

0,69

€/kg

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher
und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
(AVV 15 02 02*)

0,70

€/kg

Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07*)

2,40

€/kg

Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08*)

3,80

€/kg

Lösemittel (AVV 20 01 13*)

0,57

€/kg

Säuren (AVV 20 01 14*)

0,91

€/kg

Laugen (AVV 20 01 15*)

0,96

€/kg

Fotochemikalien (AVV 20 01 17*)

0,91

€/kg

Pestizide (AVV 20 01 19*)

1,88

€/kg

Andere quecksilberhaltige Abfälle (AVV 20 01 21*)
(außer Leuchtstoffröhren und and. Gasentladungslampen)

9,25

€/kg

Öle und Fette (AVV 20 01 26*)

0,66

€/kg

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten
(AVV 20 01 27*)

0,76

€/kg

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
(AVV 20 01 29*)

0,94

€/kg

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
(AVV 20 01 32)

0,58

€/kg

 

Anfahrtgebühren für die Sammlung von Problemstoffen
aus anderen Herkunftsbereichen mit dem Schadstoffmobil

Je einzelnem Abruf eines Transportfahrzeuges 240,00 €/Abholung


Andere, hier nicht genannte, gefährliche Abfälle werden auf gesonderte vorherige Anfrage gegen Nachweis
der Transport- und Entsorgungskosten entsorgt.

Andere, hier nicht genannte, schadstoffhaltige Kleinmengen werden nach gesonderter vorheriger Anfrage
entsorgt. Die Gebühr errechnet sich aus den nachgewiesenen Kosten für Konfektionierung, Transport und
Endentsorgung zuzüglich einer Verwaltungsgebühr analog § 6 Abs. 1 AbfGS.

 

 

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