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Ordnungswidrigkeiten

Besonders für Industrie, Gewerbetreibende, öffentliche Einrichtungen, freiberuflich Tätige und vergleichbare Anschlusspflichtige ist es wichtig zu wissen, dass sie als Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung verantwortlich sind (siehe dazu Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw/AbfG), Zweiter Teil, Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger).

 

Werden Pflichten verletzt, können unter anderem folgende Tatbestände gemäß
§ 37 Abfallsatzung 2011
als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe
von 2.500 € geahndet werden.

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
(Auszug aus § 37 AbfS, gekürzt)

 

  • von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle bereitstellt oder anliefert,

  • sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt bzw. die anfallenden Abfälle nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,

  • den Anzeige- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder den Beauftragten das Betreten von Grundstücken nicht gestattet,

  • Abfälle nicht trennt oder getrennt zu sammelnde Abfälle verunreinigt,

  • Abfälle nicht in der festgesetzten Art und Weise der Erfassung, Verwertung oder Beseitigung zuführt,

  • von der Sperrmüllsammlung nicht erfasste Abfälle unverzüglich danach, spätestens jedoch einen Tag nach der Abfuhr, von der Bereitstellungsfläche rückstandslos  beräumt,

  • Abfälle nicht in dafür zugelassenen Abfallbehältern bereithält und übervolle Abfallbehälter zur Entleerung bereitstellt,

  • nicht das ausreichende Behältervolumen zur Entsorgung anfallender Abfälle auf seinem Grundstück bereithält,

  • Beschädigungen oder Verluste von Abfallbehältern nicht unverzüglich dem Landkreis anzeigt bzw. Abfallbehälter selbst beschädigt,

  • Weisungen des Landkreises hinsichtlich des Standplatzes für Abfallbehälter nicht erfüllt,

  • die Transportwege auf dem Grundstück nicht in verkehrssicherem Zustand hält bzw. Schnee und Eisglätte und sonstige Rutschgefahren nicht bis zum Beginn der Abfuhr beseitigt,

  • entgegen den Vorschriften der Satzung Abfälle auf unerlaubte Weise entsorgt (insbesondere bei Entsorgung auf dafür nicht vorgesehenen Plätzen in der freien Landschaft und durch Verbrennen von Abfällen),

  • gegen die Benutzungsbestimmungen der Abfallentsorgungsanlagen verstößt.

 

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz regelt, gemäß ...

§ 61 (Bußgeldvorschriften) Krw/AbfG, dass ordnungswidrig insbesondere auch der Abfallbesitzer handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Entsorgungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Das KrW/AbfG sieht Geldbußen bis zu 50.000 € für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vor.

 

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