Restabfälle richtig sammeln
Restabfälle kaum zu vermeiden
Restabfall, weniger wäre gut
Restabfälle sind alle festen, stofflich nicht verwertbaren Abfälle. Sie fallen in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen an. Beispiele sind ...
Asche aus Festbrennstoffheizungen | Glas-, Spiegel- und Keramikscherben | Glüh- und Halogenlampen | benutzte Hygieneartikel | Kehricht | Lumpen | gefüllte Staubsaugerbeutel | zertretene Schuhe | verschmutztes Verpackungsmaterial | benutzte Wegwerfwindeln | Zigarettenasche und -kippen | mehr im Abfall ABC
Keine Restabfälle sind
Wertstoffe bitte getrennt sammeln
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Wertstoffe sind Abfälle, die stofflich verwertet werden können. Man soll diese getrennt vom Restabfall sammeln. Nutze dafür die Sammelsysteme Bio-Tonne, Gelber Sack/Container, Glas-Iglu-Behälter und die Blaue Tonne fürs Altpapier.
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Gefährliche Abfälle muss man unter Einhaltung besonderer Bestimmungen gesondert beseitigen. Dabei darf der Umwelt kein Schaden zugefügt werden. Man muss sie getrennt vom Restabfall am Schadstoffmobil abgeben.
Zugelassene Restabfallbehälter
Die Graue Tonne für den Restabfall
Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen. Dies gilt, wenn sie nicht selbst verwertet werden können. Für den Landkreis MSH ist der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft als örE zuständig.
Sie können Abfälle nur selbst verwerten, wenn es sich um Bioabfälle handelt. Die Verwertung erfolgt mittels Eigenkompostierung. Restabfälle dürfen nicht selbst verwertet werden. Sie müssen sie über die zugelassenen Restabfallbehälter dem örE überlassen (Überlassungspflicht).
Zugelassen sind ...
Restabfallbehälter mit einem Füllraum von |
maximales Füllgewicht eines Abfallbehälters |
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80 Liter | 40 Kilogramm |
120 Liter | 48 Kilogramm |
240 Liter | 96 Kilogramm |
660 Liter | 264 Kilogramm |
770 Liter | 308 Kilogramm |
1.100 Liter | 440 Kilogramm |
Chip und Identsystem
Jede Leerung wird registriert
Alle genannten Restabfallbehälter haben einen Chip.
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Jede Leerung wird mit den Leseeinrichtungen an den Sammelfahrzeugen registriert. Diese sind Teil des Identsystems. Per Datenfunk sendet man jeden Datensatz weiter. Der Datensatz besteht aus Chipnummer, Datum und Umleeruhrzeit. Zur Weiterverarbeitung geht er an den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft.
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Sie können "Ihren" Restabfallbehälter zusätzlich individuell kennzeichnen. Verwechslungen von Restabfallbehältern melden Sie bitte dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft zeitnah.
Leerungsrhythmen und Gebührenmarken
Entscheidung zum Leerungsrhythmus
Es kommt auf den Behälterfüllraum an, welchen Leerungsrhythmus Sie nutzen können. Wir informieren wir Sie hier über die Auswahlmöglichkeiten. Diese haben Sie erstmals mit der Anmeldung zur Abfallentsorgung.
Bei Veränderungen, die das Abfallaufkommen erhöhen oder verringern, können Sie einen Antrag auf Änderung stellen. Dies betrifft den Leerungsrhythmus und/oder die Behältergröße. Eine Änderung im Jahr ist gebührenfrei.
Abfallgebührenmarken
Die Abfallgebührenmarken für die Restabfallbehälter sind seit dem Abfallgebührenbescheid 2024 mehrjährig gültig. Die Marken zeigen das Behältervolumen (80, 120, 240, 1100 Liter) und den Leerungsrhythmus (2-, 4-, 6- und 8-wöchentlich). Sie erhalten eine Gebührenmarke für einen Behälter, den Sie für ihr Grundstück angemeldet oder ausgewählt haben.
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Bitte kleben Sie die Gebührenmarke immer gut sichtbar auf den Deckel Ihres Restabfallbehälters.
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Wir versenden neue Abfallgebührenmarken nur bei Änderung der Behältergröße und/oder des Leerungsrhythmus. Sie erhalten auch eine neue Marke bei Verlust oder Beschädigung des Behälters.
Keine Leerung ohne gültige Marke
Wir leeren Abfallbehälter ohne gültige Abfallgebührenmarke nicht.
Bereitstellung und Leerung
Morgens bis 6 Uhr bereitstellen
Restabfallbehälter müssen bis 6 Uhr morgens an der Straße bereitstehen. Der Deckel muss geschlossen sein. Das Entsorgungsfahrzeug soll die Behälter gut erreichen können. Die Behälter müssen ohne Probleme geleert werden.
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Nach der Leerung müssen Sie die Behälter unverzüglich auf das an die Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück zurückzustellen.
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Restabfallsäcke werden vom Sammelfahrzeug mitgenommen, wenn sie neben dem Restabfallbehälter bereitgestellt wurden.
- Haben Sie Ihren Leerungstermin verpasst und können nicht zwei, vier, sechs oder acht Wochen bis zur nächsten regulären Leerung warten? Dann verfahren Sie bitte, wie in diesen Tipp beschrieben.
Restmengenverantwortung
Restabfallbehälter noch halbvoll
Falls Ihr Restabfallbehälter bei der Entleerung nicht ganz leer wird, beachten Sie bitte Folgendes:
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Sie als Abfallerzeuger und Nutzer des Restabfallbehälters beeinflussen durch Ihr Einfüllverhalten, ob dieser komplett geleert werden kann.
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Für Restabfälle, die nach der Leerung im Behälter bleiben, gibt es keinen Gebührennachlass oder Ersatzanspruch.
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Den Müllwerkern ist es untersagt, in die Restabfallbehälter zu greifen.
Vorschriften für die Müllwerker
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Die Müllwerker dürfen keine festgefrorene Abfälle vom Behälterrand lösen.
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Sie dürfen auch keine eingepressten oder verklemmten Abfälle lockern.
Die Abfälle müssen allein aufgrund der Schwerkraft aus dem Behälter fallen. Das passiert, wenn der Behälter in der Schüttung des Sammelfahrzeugs den höchsten Punkt erreicht. In diesem Moment klappt auch der Deckel des Abfallbehälters auf und der Abfall fällt heraus.
Die Restabfälle gehen dann
Über Ringleben nach Staßfurth
Ab 01.01.2018 entladen die Sammelfahrzeugen der Recycling und Entsorgungs-Service Sangerhausen GmbH die im Landkreis Mansfeld-Südharz eingsammelten Restabfälle auf der Umladestation der REMONDIS GmbH & Co. KG in 06556 Ringleben.
Nach der Umladung in Großcontainer werden sie nach 39418 Staßfurt zur Entsorgungsanlage REMONDIS Thermische Abfallverwertung GmbH transportiert und dort thermisch verwertet.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Absatz 2 Abfallsatzung | Vorrang für stoffliche Verwertung von Abfällen
§ 8 der Abfallsatzung | Umsetzung der Überlassungspflichten durch den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Vorgaben von § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 28 der Abfallsatzung | zugelassenen Restabfallbehälter
§ 31 Absatz 12 der Abfallsatzung | maximal zulässiges Füllgewicht der Restabfallbehälter
Zuletzt aktualisiert: 15. August 2024