Selber | Abfall | Anliefern
Informationen zur Annahme von Sperrmüll und Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen
1. Anlieferung ist gebührenpflichtig
Freikontingent oder gebührenpflichtig
-
Grundsätzlich ist jede Anlieferung von Sperrmüll und Grünschnitt gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig ist der Anlieferer.
-
Sperrmüll und Grünschnitt können nur über das Freikontingent gebührenfrei angeliefert werden (mehr dazu Ziffern 2 bis 5).
Nur aus dem Landkreis
Auf den EAW Wertstoffhöfen nehmen wir nur Sperrmüll- und Grünschnittabfälle an, wenn diese Abfälle aus dem Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz stammen.
2. Selbstanlieferung mit Freikontingent
Freikontingent bedeutet ...
Jedem Haushalt im Landkreis Mansfeld-Südharz stehen pro Kalenderjahr zwei gebührenfreie Anlieferungen auf den Wertstoffhöfen zu.
Es können höchstens 2 m³ Sperrmüll oder 3 m³ Grünschnitt pro einer Anlieferung abgegeben werden. Mehr als zwei Anlieferungen pro Kalenderjahr sind immer gebührenpflichtig. Alle Volumenüberschreitungen sind auch gebührenpflichtig.
Jeder Anlieferer muss auf dem Wertstoffhof ...
-
nachweisen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt ein Freikontingent zusteht.
-
eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Sperrmüllkarte des aktuellen Jahres vorlegen.
-
nachweisen, dass er im Landkreis Mansfeld-Südharz wohnt. Dies kann durch Vorlage des Personalausweises geschehen.
-
eine Erklärung über das Bestehen des Freikontingents abgeben und unterzeichnen. Zudem muss er die Zahlungspflicht bei Nichtbestehen anerkennen.
Keine Teil-Anlieferungen
Es ist nicht möglich, das Freikontingent von 2 m³ Sperrmüll oder 3 m³ Grünschnitt pro Anlieferung in mehrere Teil-Anlieferungen aufzuteilen.
3. Anlieferung des Freikontingents durch Beauftragte
Ein Freund liefert für Sie an
Sie können einen Verwandten, einen Freund oder einen Dritten beauftragen, Sperrmüll oder Grünschnitt bei einem der EAW-Wertstoffhoöfe abzuliefern. Dies gilt, wenn Ihr Haushalt im Landkreis Mansfeld-Südharz liegt und an die Abfallentsorgung angeschlossen ist.
Der Anlieferer muss auf dem Wertstoffhof folgendes tun:
-
Die von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete Sperrmüllkarte vorlegen. Diese gilt als Bevollmächtigung.
-
Ihre Erklärung vorlegen. Darin bestätigen Sie, dass Sie noch über ein Freikontingent verfügen.
-
Seine eigenen persönlichen Daten nachweisen. Ein Beispiel ist die Vorlage des Personalausweises.
-
Ein Dokument unterzeichnen. Darin erkennen Sie an, dass eine eigene Zahlungspflicht besteht. Dies gilt, sofern das Freikontingent tatsächlich doch nicht mehr vorhanden ist.
4. Anlieferung des Freikontingents für Verstorbene
Erben oder andere Dritte liefern an
Bei Sterbefällen können Erben oder beauftragte Dritte im Kalenderjahr des Versterbens das Freikontingent für den Haushalt des Verstorbenen anliefern. Voraussetzung ist, dass der Haushalt des Verstorbenen im Jahr des Versterbens an die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis angeschlossen war oder noch ist. Zudem darf das Freikontingent noch nicht verbraucht sein.
Der Anlieferer will Sperrmüll oder Grünschnitt für den Haushalt eines Verstorbenen übergeben. Daher hat er ...
-
die ausgefüllte und vom Erben unterzeichnete Sperrmüllkarte des Haushalts des Verstorbenen vorzulegen,
-
seine Erbenstellung oder Bevollmächtigung durch den Erben auf geeignete Weise nachzuweisen. Zum Beispiel durch Erbschein, Vollmacht oder ähnliches. Die Todesanzeige aus einer Zeitung ist kein geeigneter Nachweis.
Außerdem muss der Anlieferer auf dem Wertstoffhof ...
-
seine eigenen persönlichen Daten nachweisen. Das kann er zum Beispiel durch Vorlage des Personalausweises tun.
-
Zudem muss er ein Dokument unterzeichnen. Darin erkennt er an, dass eine eigene Zahlungspflicht besteht. Dies gilt, wenn das Freikontingent tatsächlich doch nicht mehr vorhanden ist.
5. Anlieferung des Freikontingents für betreute Personen
Ein Betreuer liefert an
Für den Haushalt einer unter Betreuung stehenden Person kann das Freikontingent entsprechend Ziffer 4 genutzt werden. Der Betreuer muss seine Betreuereigenschaft oder die Bevollmächtigung nachweisen.
Der Anlieferer, der für den Haushalt eines Betreuten Sperrmüll oder Grünschnitt übergeben will, muss Folgendes tun:
-
Er muss die ausgefüllte und vom Betreuer unterzeichnete Sperrmüllkarte des Haushalts des Betreuten vorlegen.
-
Außerdem muss er seine Betreuereigenschaft oder die Bevollmächtigung durch einen Betreuer auf geeignete Weise nachweisen. Geeignet dafür sind eine Betreuervollmacht, ein Betreuerausweis oder eine sonstige Vollmacht.
Darüber hinaus muss der Anlieferer auf dem Wertstoffhof seine eigenen persönlichen Daten nachweisen.
-
Dies kann durch Vorlage des Personalausweises geschehen.
-
Zusätzlich muss er ein Dokument unterzeichnen. Darin erkennt er an, dass eine eigene Zahlungspflicht besteht, falls das Freikontingent tatsächlich nicht mehr vorhanden ist.
6. Hinweis
Den Nachweisen wird eine Kopie der Sperrmüllkarte beigelegt. Die Nachweise werden ausschließlich zur Überprüfung des Bestehens des Freikontingents beziehungsweise zur Gebührenerhebung verwendet. Nach erfolgter Überprüfung werden alle Nachweiskopien vernichtet.
Zuletzt aktualisiert: 25. November 2024