Bioabfälle aus Haus und Garten
Organisches aus Haus und Garten
Bioabfälle sind ...
biologisch abbaubare, pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle.
Zu den Bioabfällen aus Haus und Garten gehören u. a. ...
| Baumschnitt | Blumenreste | Eierschalen | Fallobst | Gartenabfälle | Gemüsereste | Kaffeesatz | Küchenabfälle - pflanzlich | Laub | Obstreste | Pflanzenreste | Rasenschnitt | Schnittblumen - verwelkt | Strauchschnitt | Teereste mit Filter und Beutel | Topf- und Balkonpflanzen - verwelkt | Unkräuter | Weihnachtsbäume |
Zusammen mit den Bioabfällen können auch einzelne Lagen/Bögen/Blätter Haushaltspapier und/oder unbeschichtetes Zeitungs- und Knüllpapier entsorgt werden. Allerdings nur, wenn sie genutzt werden, um feuchte Bio-Küchenabfälle darin einzuwickeln und/oder, um den Bioabfall-Vorsammelbehälter damit auszukleiden. Dieses Verpacken/Auskleiden in/mit saugfähiges/-em Papier hilft, in der Bio-Tonne Feuchtigkeit und Gerüche zu binden bzw. im Winter das Anfrieren der Bioabfälle an den Wänden der Bio-Tonne zu verhindern.
Weitere Beispiele für Bioabfälle entnehmen Sie aus dem Abfall ABC und hier, beim BMU.
Organisches für den Restabfall
Diese Abfälle sind Restabfall
Obwohl es sich überwiegend um Stoffe organischen Ursprungs bzw. Verbundstoffe oder Gemische aus organischen und anderen Materialien handelt, sind folgende Abfälle über die Restabfallbehälter zu entsorgen.
| flüssige Küchenabfälle | Speiseöle und -fette | tierische Erzeugnisse | Speisereste mit tierischen Bestandteilen | Zigarettenkippen | Asche | Kehricht | Staubsaugerbeutel mit Inhalt | Haustierstreu | Tierkot | Windeln | Hygienepapiere | Plastiktüten | Küchen- und Speiseabfälle aus Restaurants, Cateringeinrichtungen und gewerblichen Küchen |
Getrennsammlung und Verwertung
Überlassen oder selbst kompostieren
Bioabfälle, die in privaten Haushalten und Gärten angefallen sind, sind dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger - hier dem EAW über die von ihm eingerichteten Bioabfallsammelsysteme - zu überlassen (Überlassungspflicht).
Können und wollen die "privaten Haushalte/Bioabfallerzeuger und -besitzer" die Bioabfälle selbst verwerten, kann die Überlassungspflicht für Bioabfälle entfallen.
Eine Verwertung von Bioabfällen kann jedoch ausschließlich in Form einer Eigenkompostierung auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück erfolgen.
Möglich und sinnvoll ist es, kleine Teilmengen "privater" Bioabfälle selbst zu kompostieren und den größeren Anteil, über die jeweils geeigneten Sammelsysteme, für eine zentrale Bioabfallverwertung durch den EAW zu überlassen.
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abfallsatzung | über den Anschluss- und Benutzungszwang
§ 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Begriffsbestimmung für Bioabfälle
§ 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Abfallvermeidung ist Grundpflicht
§ 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Überlassungspflicht für Bioabfälle
- Zuletzt aktualisiert: 30. September 2020